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Bundesregierung: Nur verschickte Daten genießen Grundgesetzschutz

Um den Schutz von Telekommunikationsdaten zu sichern, gibt es Artikel 10 des Grundgesetzes. Demnach fallen Telekommunikationsdaten unter den Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses des Grundgesetzes und dürfen nicht abgehört werden. Doch wann sind Daten Telekommunikationsdaten, und genießen damit den Grundgesetzschutz? Diese Frage stellten einige FDP-Abgeordnete der Bundesregierung. Dem folgte eine Antwort, die zurecht für ein ungutes Gefühl in der Magengrube sorgt. Der Bundesregierung zufolge sind Telekommunikationsdaten nur Daten, die abgeschickt wurden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Werden Daten vor dem Verschlüsseln und Verschicken abgefangen, handelt es sich nicht um schützenswerte Telekommunikationsdaten. Das sollte uns zu Denken geben.

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